FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG
Für sich sorgen.
Aktuell gibt es folgende 2 Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung Ihrer Therapie:
FONDS SEXUELLER MISSBRAUCH
Ein Antrag auf Hilfeleistungen aus dem Ergänzenden Hilfesystem kann gestellt werden, wenn Sie einen sexuellen Übergriff im familiären oder institutionellen Bereich erlebt haben. Auf den entsprechenden Webseiten finden Sie mehr Information und den Antrag, sowie weitere Stellen, die Sie bei der Antragstellung unterstützen können. Hier heißt es auch:
Viele Betroffene sexuellen Missbrauchs haben Anfang des Jahres 2010 ihr Schweigen gebrochen und berichteten über Erlebnisse sexualisierter Gewalt, die sie in ihrer Kindheit oder Jugend durch Väter und Mütter, Familienmitglieder, Trainer und Trainerinnen, Lehrkräfte, Priester sowie andere Personen, denen sie anvertraut waren und zu denen sie in einem Abhängigkeitsverhältnis standen, erleiden mussten.
Dem Mut dieser Betroffenen ist es zu verdanken, dass die Tabuisierung des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger nun endlich beendet wurde.
Mehr Information finden Sie im Linkverzeichnis unter Ressourcen.
STIFTUNG OPFERHILFE BAYERN
In Bayern können Menschen, die durch Straftaten geschädigt wurden und hierfür weder vom Täter noch vom Sozialsystem einen Ausgleich erhalten finanziell Unterstützung über die Stiftung Opferhilfe finden. Die Stiftung leistet Hilfe durch einmalige Zahlungen als Ausgleich für materielle und immaterielle Schäden (Schmerzensgeld). Der Höchstbetrag für eine Zuwendung liegt bei 10.000 Euro.
Richtlinien für die Gewährung finanzieller Zuwendungen sind unter anderem:
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller wohnt zur Tatzeit in Bayern oder die Straftat wurde in Bayern begangen und ist bedürftig.
- Der Zeitpunkt der Straftat liegt nach dem 1. Januar 2010.
- Leistungen können auch engen Angehörigen (beispielsweise Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern, Eltern) oder Dritten der unmittelbar durch die Tat verletzten Person gewährt werden.
- Unerheblich ist, ob der Täter oder die Täterin im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder unbekannt ist.
- Die Stiftung ist bei der Bewertung der Tat, Täterschaft und Tatfolgen nicht an gerichtliche Feststellungen gebunden.
- Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn der dem Schaden zugrunde liegende Sachverhalt glaubhaft gemacht wird. Das setzt in der Regel voraus, dass der Täter oder die Täterin wegen der Tat strafgerichtlich verurteilt oder die Schuldunfähigkeit festgestellt worden ist. Aber auch, wenn das Strafverfahren gegen den Täter oder die Täterin wegen dieser Tat gemäß §154 der Strafprozessordnung eingestellt worden ist, der Täter oder die Täterin nicht ermittelt werden kann oder flüchtig ist oder mit dem Vorliegen einer straf- oder zivilgerichtlichen Entscheidung in zumutbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Mehr Information finden Sie im Linkverzeichnis unter Ressourcen.
Dies sind Hinweise und berechtigen nicht zur Kostenerstattung. Ich bitte Sie sich eigenverantwortlich an die entsprechenden Stellen zu wenden. Eine finanzielle Hilfe über diese Möglichkeiten kann lange Zeit in Anspruch nehmen und ist nicht garantiert.